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Vorsorgevollmacht | Drucken |

Wir alle wünschen uns, niemals in eine Situation zu kommen, in der wir über wichtige Dinge nicht mehr selbst entscheiden können. Doch es kann jeden treffen. Sei es infolge eines Verkehrsunfalls, einer schweren Krankheit oder aufgrund altersbedingter Demenz – von einem Augenblick zum anderen ist man vollständig auf die Hilfe anderer angewiesen.

Wer in diesem Fall nicht möchte, dass vom Gericht eine fremde Person als Betreuer bestellt wird, sollte rechtzeitig Vorsorge treffen – mit einer Vorsorgevollmacht.

Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie eine oder mehrere Personen Ihres Vertrauens ermächtigen, an Ihrer Stelle rechtsverbindliche Entscheidungen zu treffen, wenn Sie nicht mehr selbst dazu in der Lage sind. Die gerichtliche Anordnung einer Betreuung wird dadurch regelmäßig ausgeschlossen.

Mit der gängigen Generalvollmacht kann der Betroffene sicherstellen, dass seine Vertrauensperson im Notfall alle finanziellen und vermögensrelevanten Angelegenheiten regelt. Die Schwächen einer pauschalen Generalvollmacht liegen jedoch im persönlichen Bereich. Für Entscheidungen über notwendige Operationen und sonstige Gesundheitsfragen oder eine Heimunterbringung etwa reicht die pauschale Vollmacht nicht aus. Hierzu bedarf es vielmehr einer sog. Vorsorgevollmacht oder zumindest der ausdrücklichen Bezeichnung dieser Befugnisse.

Unternehmer wiederum benötigen eine Vollmacht, die den Bedürfnissen im Geschäftsverkehr Rechnung trägt und insbesondere die Befugnis zur Verfügung über Grundstücke oder zur Aufnahme von Darlehen aus-drücklich benennt.

Da das Gesetz vorsieht, dass ein Bevollmächtigter auch bei einem nur behaupteten Anlass durch das Gericht zu kontrollieren ist, empfiehlt es sich häufig, einen so genannten Kontrollbevollmächtigten zu bestimmen.

Ganz wichtig ist schließlich, das vertragliche Innenverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigten individuell im sog. Vorsorgevertrag zu regeln. In diesem sind beispielsweise Regelungen zu Auskunfts- und Rechnungspflichten des Bevollmächtigten, dessen Haftungsmaß und dessen Entgelt zu treffen.