Verantwortung für GenerationenErben | Vererben | Nachfolge sichern
Home Testamentsvollstreckung
Testamentsvollstreckung | Drucken |

Der Erblasser kann die Zukunft nicht voraussehen. Um seine in die Zukunft reichenden Vorstellungen zu verwirklichen, kann er sich eines Testamentsvollstreckers bedienen

Die Testamentsvollstreckung ist als erbrechtliches Steuerungsinstrument von erheblicher praktischer Bedeutung. Überall dort, wo der Erblasser befürchtet, dass seine Erben uneins sein könnten, dass die Abwicklung des Nachlasses nicht reibungslos von Statten geht oder die Erben noch nicht über die notwendige Erfahrung zur Verwaltung des ererbten Vermögens verfügen, kann das Schicksal des Nachlasses in die Hände eines Testamentsvollstreckers gelegt werden.

Als fremdnütziger und unparteiischer Treuhänder verwaltet der Testamentsvollstrecker den Nachlass im wohlverstandenen Interesse der Erben und sorgt dafür, dass der letzte Wille des Erblassers verwirklicht wird. Der Testamentsvollstrecker ist gewissermaßen „der erhobene Zeigefinger des Erblassers“. Nicht zuletzt deshalb besteht vor allem bei minderjährigen Erben und im unternehmerischen Bereich ein starkes Bedürfnis, die Verwaltung des Nachlasses zumindest vorübergehend einer erfahrenen Person anzuvertrauen.

Aufgrund der weitreichenden Befugnisse des Testamentsvollstreckers kann die Anordnung einer Testamentsvollstreckung für die Erben aber mitunter auch nachteilig sein. So kann sich ein Testamentsvollstrecker entweder als überaus selbstherrlich und amtsverliebt, andererseits aber auch als träge und uninteressiert erweisen, und eine dauerhafte Fremdverwaltung des Nachlasses wird von den Erben nicht selten als unerträgliche Bevormundung angesehen.

Bei der Anordnung einer Testamentsvollstreckung ist deshalb stets besondere Sorgfalt geboten. Im Rahmen der Testamentsgestaltung beraten wir Sie gerne bei der Auswahl eines geeigneten Testamentsvollstreckers und bei der rechtlichen Ausgestaltung seiner Befugnisse.

Nach dem Erbfall vertreten wir sowohl Testamentsvollstrecker bei der Ausübung ihres Amtes als auch Erben bei der Geltendmachung ihrer Rechte gegenüber dem Testamentsvollstrecker.