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Landwirtschaftliches Erbrecht | Drucken |

Wird landwirtschaftliches Vermögen vererbt oder im Wege vorweggenommener Erbfolge übertragen, sind stets eine Reihe von Besonderheiten zu beachten. Je nachdem, welches Bundesland betroffen ist, kann ein eigenständiges regionales landwirtschaftliches Sondererbrecht zur Anwendung kommen.

Ein solches landwirtschaftliches Sondererbrecht gibt es in

  • Baden (Badisches Hofgütergesetz)
  • Rheinland-Pfalz (Höfeordnung Rheinland-Pfalz)
  • Hessen (Hessische Landgüterordnung)
  • Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein (Höfeordnung für die ehemalige Britische Zone)
  • Bremen (Bremisches Höfegesetz)

Gemeinsam ist diesen Sonderregelungen, dass der landwirtschaftliche Betrieb anders als der übrige Nachlass nur an einen Erben – den zur Fortführung befähigten Hoferben – vererbt oder zugeteilt wird. Die Abfindung der weichenden Miterben richtet sich nach dem Hofwert, der weit unter dem Verkehrswert liegt. Hierdurch soll verhindert werden, dass ein leistungsfähiger Betrieb aufgrund hoher Abfindungszahlungen zerschlagen wird.

Auch in den Fällen, in denen ein solches Sondererbrecht nicht anwendbar ist, sind bei der Übertragung und Vererbung von landwirtschaftlichen Betrieben spezielle Regelungen zu beachten – so z.B. bei der Bewertung des Betriebes im Pflichtteilsrecht und im Rahmen der Erbauseinandersetzung. Dieser Umstand muss bereits bei der Gestaltung von Testamenten und Übergabeverträgen berücksichtigt werden.