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Pflichtteilsrecht | Drucken |

Grundsätzlich steht jedem die Entscheidung frei, wen er in seinem Testament als Erben einsetzt und wen er enterbt. Eine Enterbung hat jedoch nicht immer zur Folge, dass der Betroffene überhaupt nichts aus dem Nachlass erhält. Gehört er zum Kreise der nächsten Angehörigen, gewährt ihm das Gesetz einen Pflichtteilsanspruch.

Zum Kreise der Pflichtteilsberechtigten gehören:

  • die Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel, Urenkel, usw.)
  • der Ehegatte des Erblassers, wenn die Ehe zum Zeitpunkt des Erbfalls noch wirksam bestand
  • der Partner einer eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft, wenn diese zum Zeitpunkt des Erbfalls noch wirksam bestand
  • die Eltern, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind

Geschwister, Geschwisterkinder, Großeltern und weiter entfernte Verwandte des Erblassers sind nicht pflicht-teilsberechtigt.

Der Pflichtteilsanspruch ist auf Geldzahlung gerichtet und beläuft sich wertmäßig auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Schuldner des Pflichtteilsanspruchs sind grundsätzlich die Erben. Falls sich im Nachlass nicht genügend liquide Mittel befinden, kann der Pflichtteilsanspruch eine große Gefahr für die gesamte Vermögensnachfolgeplanung darstellen. In solchen Fällen ist es deshalb unerlässlich, geeignete Gegenmaßnahmen zu treffen, sei es durch lebzeitige Rechtsgeschäfte oder durch Verfügung von Todes wegen. Eine kompetente Beratung ist hierbei unerlässlich.

Zur Durchsetzung seines Pflichtteilsanspruchs gewährt das Gesetz dem Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem Erben einen Anspruch auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses, der durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses zu erfüllen ist. Bei begründeten Zweifeln an der Richtigkeit und Vollständigkeit des Verzeichnisses muss der Erbe die Richtigkeit und Vollständigkeit an Eides statt versichern. Ferner hat der Pflichtteilsberechtigte Anspruch darauf, dass der Wert einzelner Nachlassgegenstände durch geeignete Sachverständige ermittelt wird.

Wir beraten sowohl vor dem Erbfall bei der vorausschauenden Vermögensnachfolgeplanung im Hinblick auf die Pflichtteilsreduzierung wie auch nach dem Erbfall bei der wirkungsvollen Durchsetzung oder Abwehr von Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen. 

Je früher Sie uns einschalten, umso wirkungsvoller können wir Sie vertreten. So erleben wir immer wieder, wie die ungeschickte Geltendmachung von Auskunftsansprüchen Streit in die Familien trägt. Daher ist mit großer Umsicht vorzugehen. Faire Gespräche mit der Gegenseite können schwierige und langwierige Verfahren vermeiden und damit das Führen teurer Prozesse ersparen.