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Internationales Erbrecht | Drucken |

Aufgrund der fortschreitenden Globalisierung und der ständig wachsenden Mobilität nimmt der grenzüberschreitende Rechtsverkehr immer mehr zu. Die erbrechtlichen Auswirkungen dieser Entwicklung werden dabei häufig unterschätzt. Ein Erbfall mit Auslandsbezug liegt nämlich nicht nur dann vor, wenn ein deutscher Staatsangehöriger seinen Wohnsitz im Ausland hat oder umgekehrt, sondern auch dann, wenn man Vermögen im Ausland besitzt – sei es ein Ferienhaus in Spanien oder eine Fondsbeteiligung in der Schweiz.

In all diesen Fällen ist besondere Aufmerksamkeit geboten – sowohl bei der Testamentsgestaltung als auch bei der Nachlassabwicklung. Gerade bei Immobilienbesitz im Ausland kommt es im Erbfall nicht selten zu einer Nachlassspaltung. Ein Teil des Nachlasses wird dann nach deutschem Recht und der andere Teil nach ausländischem Recht vererbt. Die Folge hiervon ist, dass sich ein nach deutschem Recht wirksames Testament im Ausland als unwirksam erweisen kann. Zahlreiche ausländische Rechtsordnungen lassen nämlich die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments durch Ehegatten nicht zu. Auch Erbverträge sind in vielen Ländern unbekannt.

In steuerlicher Hinsicht bergen Erbfälle mit Auslandsbezug ebenfalls erhebliche Gefahren. Grund hierfür ist, dass jedes Land den Erbfall aufgrund seiner Steuerhoheit eigenständig und ohne Rücksicht auf ausländische Steuerpflichten besteuert. Besteht zwischen den beteiligten Staaten kein Doppelbesteuerungsabkommen, kann ein und derselbe Erbfall so zu einer höchst unerwünschten Mehrfachbesteuerung führen.

In Erbfällen mit Auslandsbezug sollten Sie deshalb auf den Rat eines auf internationales Erbrecht spezialisierten Anwalts nicht verzichten. Wir beraten Sie gerne bei der Gestaltung und Abwicklung internationaler Erbfälle und holen gegebenen falls auch gerichtsverwertbare Gutachten bei anerkannten Sachverständigen ein.