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Erbscheinsverfahren | Drucken |

Das Nachlassgericht hat dem Erben auf Antrag ein Zeugnis über sein Erbrecht – Erbschein – zu erteilen. Der Erbschein ist die Legitimationsurkunde des Erben im Rechtsverkehr mit Dritten. Der Erbe muss sein Erbrecht im Rechtsverkehr oftmals gegenüber Banken, Versicherungen und Behörden nachweisen. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken sehen beispielsweise vor, dass zum Nachweis des Erbrechts entweder ein Erbschein oder eine Ausfertigung bzw. beglaubigte Abschrift von Testament oder Erbvertrag zusammen mit der Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichts verlangt werden kann. Ohne Erbschein kann daher oftmals nicht auf Nachlasskonten zugegriffen werden.

Im Erbscheinsverfahren werden die häufig sehr streitigen Fragen der Testamentsauslegung und der Testamentsanfechtung geprüft.

Bereits im Erbscheinsverfahren suchen wir nach intelligenten friedfertigen Lösungen, die die Fortsetzung des Erbscheinsverfahrens entfallen lassen. Es ist insbesondere an den Abschluss eines Auslegungsvertrages, evtl. kombiniert mit einem Erbauseinandersetzungsvertrag zu denken. Hierdurch können „Lebenszeit“ gewonnen, sowie Ärger und Prozesskostenrisiken vermieden werden.